§ 85 LBG - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Die Probezeit muß mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.