§ 41 LWaldG - Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer, die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen, kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung "Staatlich anerkanntes Forstrevier" durch die oberste Forstbehörde verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße von 5.000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Forstverwaltung" verliehen werden, soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung zu entziehen.
(2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Forstbehörde nach den §§ 28 und 29 sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, gegen § 31 und gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Forstbehörde.