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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 81 MntDBwVVDV - Protokolle über die mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-23

(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

  1. 1.

    der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

  2. 2.

    der Ablauf und

  3. 3.

    die Bewertung der Leistung.