§ 81 MntDBwVVDV - Protokolle über die mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-23
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
- 2.
der Ablauf und
- 3.
die Bewertung der Leistung.