§ 6 SparkG - Vertretung des Trägers
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG-LSA,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Die Vertretung des Trägers entsendet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 6.
(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
- 1.
die Errichtung der Sparkasse,
- 2.
die Auflösung der Sparkasse,
- 3.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- 4.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
- 5.
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse.