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§ 21 LMG - (zu § 16 MRRG)
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  2. 2.
    den Familiennamen,
  3. 3.
    den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  4. 4.
    den Tag der Geburt,
  5. 5.
    die Staatsangehörigkeiten und
  6. 6.
    die Anschrift.

Bei ausländischen Gästen haben die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Zur Erhebung der Kurabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik dürfen im Rahmen der dafür geltenden besonderen Vorschriften weitere Angaben in den Meldescheinen erhoben, Durchschriften der Meldescheine gefertigt und diese den für die Kurabgabeerhebung und für die Fremdenverkehrsstatistik zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten können ferner die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.

(4) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind

  1. 1.
    der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 24 Abs. 3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und
  2. 2.
    den Polizeibehörden im Einzelfall auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen,

wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten, sofern sie nicht der Polizeibehörde ausgehändigt worden sind.