§ 46 LRiG - Bildung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.
Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.