§ 43 LWG - Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.