§ 13 BKAG - Informationssystem des Bundeskriminalamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
- Amtliche Abkürzung
- BKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2190-3
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.