§ 43 LWO - Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.