§ 79 HeilBG - Aussetzung in anderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Hängt eine berufsgerichtliche Entscheidung von einer Frage ab, über die in einem anderen anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren zu entscheiden ist, ist das berufsgerichtliche Verfahren gleichwohl durchzuführen. Es kann jedoch bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss über die Aussetzung oder über die Fortsetzung des Verfahrens kann Beschwerde eingelegt werden.