§ 6a EuWG - Ausschluss vom Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
- Amtliche Abkürzung
- EuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
- 1.er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
- 2.er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.