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§ 10 SHSG - Ziel- und Leistungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere strategische Entwicklungsziele und konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen vereinbart. Geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.

(2) Das Präsidium schließt zur Umsetzung der Entwicklungsplanung Zielvereinbarungen mit den Fakultäten ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(3) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der geltenden Ziel- und Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist und mit dem Hochschulrat keine Vereinbarung über eine Verlängerung dieser Frist getroffen wurde, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Hochschule Zielvorgaben im Rahmen der Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung für die Regelungsgegenstände nach Absatz 1 Satz 2 festlegen.

(4) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

(5) Die Hochschule leitet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Hochschulrat jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals einen Lagebericht für das vorangegangene Jahr zu. Der Lagebericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Lagebericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen.