§ 12 SDschG - Duldungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDschG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.