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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 12 SDschG - Duldungspflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.