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§ 29 LWG - Wahlurnen; Stimmenzählung

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.

(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.