§ 29 LWG - Wahlurnen; Stimmenzählung
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.
(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.