§ 25 BremBGG - Landesteilhabebeirat
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
(1) Es wird ein Landesteilhabebeirat gebildet. Den Vorsitz führt die beauftragte Person.
(2) Aufgabe des Landesteilhabebeirats ist die inhaltliche Begleitung der Umsetzung der Zielvorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 und des "Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen". Er ist an der Weiterentwicklung der im Aktionsplan benannten Maßnahmen beteiligt. Er berät und unterstützt die beauftragte Person in allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Der Landesteilhabebeirat hat nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder auch die Aufgabe, die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene zu vertreten.
(3) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Landesteilhabebeirates folgen dem Prinzip der Partizipation von Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in eigener Sache. Mitglieder des Landesteilhabebeirates sind:
- 1.
als stimmberechtigte Mitglieder:
- a)
die beauftragte Person als Vorsitzende,
- b)
die beauftragte Person der Stadtgemeinde Bremerhaven,
- c)
Vertreterinnen und Vertreter der nach § 20 Absatz 4 klageberechtigten Verbände,
- d)
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Inklusionsbeirats Bremerhaven,
- e)
weitere Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten und auf Vorschlag der nach § 20 Absatz 4 klageberechtigten Verbände oder auf Vorschlag der beauftragten Person mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden,
- 2.
als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Berichterstattungspflicht der Ressorts zu dem Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des "Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen":
- a)
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Senatskanzlei,
- b)
jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aller Senatsressorts,
- c)
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
- d)
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven
- 3.
als weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zudem zivilgesellschaftliche Organisationen und Gruppen, die durch die stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden können.
(4) Jedes Mitglied hat eine stellvertretende Person. Frauen und Männer sollen bei den Vorschlägen für die Benennung von Mitgliedern jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern ein Mann als ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, soll als stellvertretendes Mitglied eine Frau vorgeschlagen werden und umgekehrt.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c entscheiden über den Ausschluss der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und der nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen.
(6) Bei der beauftragten Person wird eine Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirats gebildet. Der Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirates werden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Personal- und Sachmittel durch den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft über den Haushaltsplan zur Verfügung gestellt. Hierzu gehört eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 im Landesteilhabebeirat. Weitere Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 können eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit beantragen. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter.
(7) Der Landesteilhabebeirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung des Landesteilhabebeirats darstellt.