§ 111 SächsDO - Gnadenrecht
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Disziplinarsachen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung anderen Stellen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 67 Abs. 2 SächsBG sinngemäß.