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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 VersFondsG S-H - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
Amtliche Abkürzung
VersFondsG S-H
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-18

(1) Das nach § 2 Absatz 1 Landesversorgungsrücklagegesetz gebildete Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein" geht auf das Sondervermögen "Versorgungsfonds Schleswig-Holstein" über.

(2) Der am 31. Dezember 2017 bestehende Beirat bei der Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein nimmt die Aufgabe des Beirats nach § 9 bis zu seiner Neuberufung, längstens bis zum 31. Dezember 2018, wahr.