§ 13 VersFondsG S-H - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
- Amtliche Abkürzung
- VersFondsG S-H
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-18
(1) Das nach § 2 Absatz 1 Landesversorgungsrücklagegesetz gebildete Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein" geht auf das Sondervermögen "Versorgungsfonds Schleswig-Holstein" über.
(2) Der am 31. Dezember 2017 bestehende Beirat bei der Versorgungsrücklage des Landes Schleswig-Holstein nimmt die Aufgabe des Beirats nach § 9 bis zu seiner Neuberufung, längstens bis zum 31. Dezember 2018, wahr.