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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 202 BEG - Geltendmachung eines Leistungsvorbehaltes

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. 2Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.