§ 25 HmbBG - Laufbahnverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,
- 3.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
- 4.
Altersgrenzen für die Einstellung
- a)
in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,
- b)
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,
einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,
- 5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
- 6.
- 7.
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
- 8.
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
- 9.
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 10 Absatz 4),
- 10.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
- 11.
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.