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§ 35 LVO - Gehobener Schuldienst an beruflichen Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-21 2

(1) Im gehobenen technischen Schuldienst in der Laufbahn der Technischen Lehrer an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Techniker oder für Technische Assistenten oder der Meisterprüfung mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Techniker, Technischer Assistent oder als Handwerks- oder Industriemeister ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Technischer Lehrer erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.

(2) Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie Reutlingen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. 1.
    nach dem Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder nach einer dreijährigen Ausbildung an einer Berufsakademie oder,
  2. 2.
    wenn die Ausbildung üblicherweise nicht mit einer Prüfung abschließt, nach einem mindestens sechssemestrigen Studium oder
  3. 3.
    nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

mindestens fünf Jahre eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Fachschulrat am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie in Reutlingen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.