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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 Nds. AG SGB IX/XII - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Über § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinaus können die Träger der Eingliederungshilfe und von ihnen beauftragte Dritte die Wirtschaftlichkeit und die Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht vorliegen.