Versionsverlauf

§ 28 LJG - Sonstige Beschränkungen der Hege

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren in der freien Natur ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Diese ist auch zuständig für die Genehmigung nach § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Werden in einem Jagdbezirk Tiere ausgesetzt, darf in diesem Jagdbezirk die Wildart, der diese Tiere angehören, frühestens in dem auf das Aussetzen folgenden Jagdjahr bejaht werden.

(2) Jegliche Art der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild ist verboten. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen und Näheres über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere

  1. 1.
    Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,
  2. 2.
    Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,
  3. 3.
    die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,
  4. 4.
    sonstige Beschränkungen festlegen sowie
  5. 5.
    Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen.

Dies gilt nicht

  1. 1.
    für das Füttern und Kirren mit Genehmigung oder Aufanordnung der unteren Jagdbehörde,
  2. 2.
    für das Füttern und Kirren in vollständig eingezäunten und gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild gesicherten Jagdgehegen,
  3. 3.
    für das Füttern in der Zeit vom 16. Januar bis zum 30. April, wenn nur Heu, Grassilage mit ausschließlich silierenden Zusatzstoffen und Rüben verwendet werden,
  4. 4.
    für das Füttern durch das Anlegen von Daueräsungsflächen, insbesondere Wildwiesen, im Wald sowie von Daueräsungsflächen und Wildäckern außerhalb des Waldes,
  5. 5.
    für das Kirren von Schwarzwild mit Getreide, Kartoffeln und Äpfeln in einer geringen Menge, wenn es zum Zwecke der Erlegung erfolgt und die Kirrungseinrichtung verhindert, dass anderes Schalenwild Futter aufnehmen kann.