§ 58 AbgG - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die als Amtliche Mitteilung veröffentlicht werden.