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§ 58 AbgG - Ausführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die als Amtliche Mitteilung veröffentlicht werden.