§ 8 RDV - Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Amtliche Abkürzung
RDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20-1

(1) 1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:

  1. 1.

    Bundesland,

  2. 2.

    zuständige Behörde,

  3. 3.

    behördliches Aktenzeichen,

  4. 4.

    Datum der Veröffentlichung,

  5. 5.
  6. 6.

    Familienname, Vorname, Firma oder Name

    1. a)

      der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

    2. b)

      der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder

  7. 7.

    Anschrift.

3Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.