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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 66 LHO - Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.