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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5a SKHG - Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Jedes Krankenhaus hat im Zuge der Qualitätssicherung der Leistungen ein Schutzkonzept zu etablieren, das stets die Würde, das Recht auf Selbstbestimmung und die körperliche Integrität der Patientinnen und Patienten, deren Angehöriger und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achtet.

(2) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Im Falle von Zulassungen nach diesem Gesetz muss dies innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung erfolgen.

(3) Das Schutzkonzept und das Fehlermeldesystem müssen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Nicht zulässig ist die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten. Es ist eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten sowie eine sichere Übertragung und Speicherung der Daten zu gewährleisten. Jede Möglichkeit zur Rückverfolgung der meldenden Einrichtungen von veröffentlichten Fällen ist auszuschließen. Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Inhalten, Mindeststandards und zum Verfahren des Schutzkonzeptes und des Fehlermeldesystems durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Das Krankenhauspersonal ist in diesen Themen verpflichtend regelmäßig fortzubilden. Das für Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Inhalt und Umfang durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus der Krankenhausaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenhausaufsicht kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.

(6) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.

(7) Das Krankenhaus darf Krankenhauspersonal, das regelhaft und schwerpunktmäßig kinder- oder jugendnah arbeitet oder arbeiten soll, nur einsetzen, wenn dieses ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegt hat. Das Krankenhaus ist verpflichtet, sich die weitere Eignung des kinder- oder jugendnah eingesetzten Personals, in zeitlichen Intervallen von vier Jahren, durch erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bestätigen zu lassen.