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Anhang 1 EichO - Ausnahmen von der Eichpflicht,
Anhang A (zu § 8)

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

Von der Eichpflicht ausgenommen sind

  1. 1.

    Maßstäbe und Messbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,

  2. 2.

    Längenmessgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

  3. 3.

    Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,

  4. 4.

    Wickellängen- und Dickenmessgeräte für Naturdärme,

  5. 5.

    Verbandstoffmessmaschinen,

  6. 6.

    Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

  7. 7.

    Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,

  8. 8.

    Lagerbehälter für Bitumen,

  9. 9.

    im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die

    1. a)

      bereitgehalten werden,

    2. b)

      zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Messgerät dienen,

    3. c)

      gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,

  10. 10.

    Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Messgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,

  11. 11.

    nichtstationäre Volumenmessanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,

  12. 12.

    Messeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,

  13. 13.

    Messgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,

  14. 14.

    Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,

  15. 15.

    Volumen- und Durchflussmessgeräte für Abwässer,

  16. 16.

    Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen,

  17. 17.

    Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,

  18. 18.

    Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,

  19. 19.

    (weggefallen)

  20. 20.

    (weggefallen)

  21. 21.

    Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtebestimmer von Getreide und Ölfrüchten,

  22. 22.

    Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt,

  23. 23.

    Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zwei Mal täglich mit einem geeichten Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,

  24. 24.

    Wegstreckenzähler in

    1. a)

      Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,

    2. b)

      Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,

    3. c)

      Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

    4. d)
    5. e)

      Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,

    6. f)

      (gestrichen)

    7. g)

      Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,

    8. h)

      Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,

    9. i)

      Kundendienstfahrzeugen,

  25. 25.

    Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,

  26. 26.

    Parkuhren,

  27. 27.

    im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,

    1. a)

      Messgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

    2. b)

      Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

    3. c)

      Überschussblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

    4. d)

      Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

    5. e)

      Münzwerke,

  28. 28.

    Messgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleich bleibenden Partnern für

    1. a)

      Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 2.000 cbm/h,

    2. b)

      Wasserdampf,

    3. c)

      Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 600 cbm/h,

    4. d)

      die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von mindestens 150.000 cbm/h im Normzustand,

    5. e)

      Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/cbm, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,

    6. f)

      Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 245.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,

    7. g)

      den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW; wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte,

  29. 29.

    im amtlichen Verkehr

    1. a)

      Messgeräte

      1. aa)

        für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

      2. bb)

        zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

      3. cc)

        zur Erstattung von Schiedsgutachten, wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,

    2. b)

      zur Eichung zugelassene Zähler und Messwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,

    3. c)

      Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,

    4. d)

      (weggefallen)

    5. e)

      Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,

    6. f)
    7. g)

      Reifenprofilmessgeräte,

    8. h)

      Bremsprüfstände,

    9. i)

      Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

  30. 30.

    Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.