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  • ab 01.01.2029 (zukünftige Fassung)

§ 3d AbfKlärV - Nachweispflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Amtliche Abkürzung
AbfKlärV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-7

(1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über

  1. 1.

    das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klärschlammverbrennungsanlage oder zu einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2,

  3. 3.

    die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme nach § 3a Absatz 2 Satz 1 und

  4. 4.

    das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1.

(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über

  1. 1.

    das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    die stoffliche Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und

  3. 3.

    die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3.

(3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat die in Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollständig auszufüllen.

(4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage oder der Klärschlammmitverbrennungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbrennungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden.

(5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung und der stofflichen Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands aufzubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phosphorrückgewinnung aus der gelagerten Verbrennungsasche und nach Abschluss der stofflichen Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.