§ 16 SächsVerfGHG - Kosten und Auslagenerstattung
[anstatt §§ 34 und 34a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes ist kostenfrei. § 34 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Erweist sich im Verfahren nach § 7 Nummer 9 der Antrag auf Aberkennung des Mandats oder Amtes als unbegründet, so sind der Angeklagten oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu erstatten.
(3) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.