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§ 23 ThürLWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes versäumt hat,
  2. 2.
    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes entstanden ist oder
  3. 3.
    wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.