Versionsverlauf


  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 42 LHO - Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Einwilligung der Bürgerschaft und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Bei Vorlagen, die der Bürgerschaft nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann diese die Ausgaben kürzen.