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  • ab 30.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7a SächsAGSGB - Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bildet zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten eine Versorgungsrücklage in angemessener Höhe als Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten.

(2) Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung. Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens trifft die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung.