Art. 102 EGStGB - Konkursordnung
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 63 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.
- 2.
§ 84 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu hören."
- 3.
In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Geldstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche" gestrichen.
- 4.
§ 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
- 5.
§ 240 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 3 werden die Worte "oder dieselben verheimlicht, vernichtet" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende der Nummer 3 und der Beistrich davor durch einen Strichpunkt ersetzt;
- b)
nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder";
- c)
es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."
- 6.
§ 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."
- 7.
In § 243 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.