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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 16 NStGHG - Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.