§ 6 LMG NRW - Inkompatibilität
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
Nicht zugelassen werden dürfen
- 1.Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 bleibt unberührt,
- 2.Unternehmen und Vereinigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz),
- 3.Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind,
- 4.Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
- 5.politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).