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§ 18b GerOrgG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
Amtliche Abkürzung
GerOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
300-1

Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.