§ 18b GerOrgG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
- Amtliche Abkürzung
- GerOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.