§ 83 LHG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Als staatliche Einrichtung erhält die Körperschaft für Universitätsmedizin Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2. Ihre Kosten im Bereich der Krankenversorgung deckt die Körperschaft für Universitätsmedizin mit den für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen; für ihre Investitionen und ihre nicht entgeltfähigen betriebsnotwendigen Kosten erhält sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Die zweckgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel weist die KUM in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung nach.
(2) Die KUM darf Kredite ausschließlich in ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf die KUM nur für das Körperschaftsvermögen und nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das Körperschaftsvermögen der KUM gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.
(3) Bei überwiegend von einer Körperschaft für Universitätsmedizin finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall dieser Körperschaft übertragen.