§ 2 II. WoBauG - Wohnungsbau (1)
Bibliographie
- Titel
- Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
- Amtliche Abkürzung
- II. WoBauG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-2
(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neu geschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:
- a)Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;
- b)Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
- c)(weggefallen)
- d)Genossenschaftswohnungen;
- e)Mietwohnungen;
- f)Wohnteile ländlicher Siedlungen;
- g)sonstige Wohnungen;
- h)Wohnheime;
- i)einzelne Wohnräume.