§ 2 FAMG 2023/2024 - Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024 (Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 - FAMG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- FAMG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-7:23
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2024 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
- 1.
22,3385629 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
- 2.
22,3385629 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
(2) Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4 653 076 000 Euro. Darin sind enthalten:
- 1.
als abschließender Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69 790 000 Euro,
- 2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 391 012 000 Euro,
- 3.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 16 429 000 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" entnommen wird, und
- 4.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)