§ 61 ThürDSG - Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten solche Daten
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erhebt, speichert, verändert, übermittelt oder nutzt,
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zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
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abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
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sonst verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Ebenso kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht.
(4) Gegen öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 werden keine Geldbußen verhängt, es sei denn, es handelt sich um öffentliche Stellen, die am Wettbewerb im Sinne des § 26 teilnehmen.
(5) Wer bei einer Handlung nach den Absätzen 1 und 3 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.