§ 43 LBG - Beginn des einstweiligen Ruhestands
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der einstweilige Ruhestand beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss.