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§ 22 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Die Wahlausschüsse entscheiden über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.

(2) Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Niedersächsische Landeswahlordnung aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. Die Wahlausschüsse können eine geringfügige Überschreitung der in § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 bestimmten Fristen für unerheblich erklären, wenn das Versäumnis unabwendbar gewesen ist.

(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,

  1. 1.

    deren Zustimmungserklärung (§ 19) fehlt oder

  2. 2.

    für die die nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Landeswahlordnung erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht sind oder

  3. 3.

    die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen oder mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind.

(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.

(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge sind am 58. Tag vor der Wahl zu treffen.

(7) Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauenspersonen des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge ist am 58. Tag vor der Wahl zu treffen.

(9) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt.

(10) Die Wahlleiter geben die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.