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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 29 HG 2009 - Fachbezogene Pauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2009,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale und die Ausgaben für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beweiserhebung in Versorgungs- und Schwerbehindertenangelegenheiten (Kapitel 11 320 Titel 633 10) sind abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

(8) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3, 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.