§ 7 RiG M-V - Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist.