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  • 30.07.2015 - 31.12.2018 (alte Fassung)

§ 15i LVSG - Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Amtliche Abkürzung
LVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

(2) Die benannten Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. § 15h Absatz 1 gilt entsprechend.