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  • ab 26.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 26 MRVG - Beschwerderecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Der Patient erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Leiter der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden von ausreichender Dauer sind einzurichten.

(2) Für das Beschwerderecht im Übrigen gelten die §§ 109 bis 121 StrVollzG entsprechend.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.