§ 50 GO LT 2016 - Abstimmungen in der Zweiten Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Nach Schluss der Aussprache in der Zweiten Lesung wird über jede selbstständige Bestimmung oder Teile eines Gesetzentwurfes der Reihenfolge nach abgestimmt, wenn und soweit eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages dies verlangen.
(2) Über Änderungsanträge ist zunächst abzustimmen. Sind im Verlauf der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion oder von vier Mitgliedern des Landtages die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderung verteilt ist.
(3) Bis zur letzten Einzelabstimmung kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung kann auch an Ausschüsse erfolgen, die bei der bisherigen Ausschussberatung nicht beteiligt waren. Dies gilt auch für bereits abgestimmte Teile des Gesetzentwurfs. Mit der Überweisung kann eine Dritte Lesung beschlossen werden.
(4) Sind in der Zweiten Lesung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.