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§ 88b SHBeamtVG - Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.