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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 25 StVollzG - Besuchsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

  1. 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.