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  • ab 01.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 11a LImschG - Laufen lassen von Motoren

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7129

Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.